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Geschäftsbedingungen
 

I. Geltungsbereich

(1) Für alle Geschäfte mit dem Besteller gelten unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Vertrag vorbehaltlos durchführen.
(3) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.

II. Änderungen und Ergänzungen

(1) Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind, ggf. auch in einem Änderungsvertrag, schriftlich niederzulegen.
(2) Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Ware oder sonstige Leistung. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen, bei der Bestellung eines Parallel- bzw. Fingertesters innerhalb von 21 Werktagen annehmen. Gleiches gilt, falls die Bestellung von einem vorangehenden Angebot von atg Luther & Maelzer abweicht.
(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch uns, durch den Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie, im Fall der Lieferung, ab Werk Wertheim ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
(2) Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material-, Betriebsstoff-, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine entsprechende Preisberichtigung vorbehalten.
(3) Soweit keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, berechnen wir zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
(4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum in bar oder per Überweisung zahlbar. Abweichend von der Zahlungsfrist des Satzes 1 ist der Kaufpreis bei Bestellung eines Parallel- bzw. Fingertesters wie folgt zahlbar:
1/3 unmittelbar nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 vor Versand,
1/3 innerhalb 30 Tagen ab Versanddatum.
Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
(5) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
(6) Der Abzug eines Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(7) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

V. Leistung und Mitwirkungspflichten

(1) Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen unwesentlich oder sonst für den Besteller zumutbar sind.
(2) Sind Teilleistungen für den Besteller zumutbar und bleiben sie letztlich ohne Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Leistungsfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Besteller keine Rechte herleiten.
(4) Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten oder gewünscht, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages seit Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Verzögerung der Leistung/Leistungsstörung und deren Folgen

(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. unzureichende Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Verkehrsstörung) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist sind ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn die benannten Leistungshindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
(2) Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Bestellers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.
(3) Ansprüche des Bestellers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. Aufwand begrenzt. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 greift die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für sonstige Schäden, falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, falls die Pflichtverletzung die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für eine Pflichtverletzung durch unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VII. Gefahrübergang und Versand bei Lieferung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk Wertheim vereinbart. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Bestellers.
(2) Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

VIII. Mängelhaftung

(1) Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei zudem erforderlich ist: (a) die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen; (b) erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung angezeigt werden. Gleiches gilt in Bezug auf alle anderen von uns erbrachten Leistungen, insbesondere daher auch bei reinen Werkleistungen.
(2) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werkes zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
(3) Nicht von unserer Mängelhaftung umfasst sind Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung bzw. Wartung, unsachgemäßer Veränderung unserer Ware bzw. Werke, auf der Verwendung ungeeigneter Teile bzw. Betriebsmittel o.ä. beruhen. Gleiches gilt für normalen Verbrauch bzw. Verschleiß. Es ist Sache des Bestellers, die Mangelhaftigkeit der Ware bzw. des Werkes bei Gefahrübergang darzutun und ggf. zu beweisen. Ebenfalls von der Mängelhaftung ausgenommen sind Mängel an gebrauchter Ware, vorbehaltlich einer Haftung nach Abs. 6 Satz 3 bis Abs. 10.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich weltweit Nachahmer-Ersatzteile für unsere Waren bzw. Werke auf dem Markt befinden, die häufig nicht über die erforderliche Qualität und Güte verfügen und daher zu Schäden und Fehlern an unsere Waren bzw. Werken in und/oder an den mit unseren Waren bzw. Werken geprüften Produkten führen können. Eine Haftung und Mängelgewährleistungspflicht bezüglich dieser Nachahmer-Ersatzteile und der durch sie verursachten Schäden trifft uns nicht und wird von uns auch ausdrücklich ausgeschlossen. Teilweise sind diese Nachahmer-Ersatzteile als von dritten Herstellern stammende erkennbar, teilweise sind sie dies nicht. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Nachahmer-Ersatzteile mit gefälschten Kennzeichen versehen sind. Wir warnen daher ausdrücklich vor der Verwendung solcher Nachahmer-Ersatzteile und empfehlen, Ersatzteile ausschließlich und direkt von uns zu beziehen.
(4) Haftet der Ware bzw. dem Werk bei Gefahrübergang ein Mangel an, sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Besteller muss uns hierzu eine angemessene Frist setzen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware bzw. das Werk nach der Lieferung an einen anderen Ort, als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(5) Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzt jeweils eine schriftliche Erklärung voraus.
(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden). Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist.
(7) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(8) Für sonstige Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.
(9) Sofern der Schaden auf einer von uns zu vertretenden, bei Kauf jedenfalls nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Abs. 7 und 8 bleiben unberührt
(10) Die vorstehenden Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend für eine von unserem gesetzlichen Vertreter, Organ, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Pflichtverletzung.
(11) Die gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Beweislastverteilung bleibt durch die vorstehenden Regelungen unverändert.
(12) Mängelansprüche verjähren außer in den Fällen der Abs. 7 bis 10 und vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Abnahme eines Werkes gilt spätestens 15 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Ist bei der Lieferung von Ware die "Endabnahme" vorgesehen, beginnt die Verjährung erst mit ihr; sie gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Endabnahme nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist durchführt. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

IX. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich nachstehend (Abs. 2 und 3) nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Abschnittes VIII. Abs. 6 bis 11 für sämtliche anderweitigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, entsprechend. Sie gelten daher insbesondere für unsere Haftung aus Delikt und aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Allgemeine Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in einem Jahr seit ihrer Entstehung. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen des Satzes 1 mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Abschnitt VIII. Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten ebenfalls für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem der Lieferung zu Grunde liegenden Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Strom, Diebstahl sowie Bruch) zu versichern.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist der Besteller stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die Ware zu erteilen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die gelieferte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - sofern das Gesetz dies erfordert, gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich und auf seine Kosten schriftlich zu benachrichtigen und hinsichtlich unserer Intervention zum Schutz unserer Rechte mitzuwirken. Gleiches gilt wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn ein Insolvenzantrag in Bezug auf sein Vermögen gestellt wird. Der Besteller haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO.

XII. Verwertung am Ende der Lebensdauer

Es gilt als mit dem Besteller vereinbart, dass er die Verpflichtung übernimmt, die Altmaterialien nach Ablauf deren Lebensdauer fachgerecht und gemäß den jeweiligen lokalen gesetzlichen Regelungen zu entsorgen.

XIII. Verschiedenes

(1) Die Rechte des Bestellers sind nicht übertragbar.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unserer Geschäftssitz Wertheim; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.